1899 – Freifahrtordnung

1899 - Freifahrtordnung

Die Freifahrtordnung von 1899 enthält 5 Nachträge bis 1912 und regelt detailliert, wer zur freien Fahrt bei der G.O.E. berechtigt ist.

Hierzu gehören neben den Bediensteten auch Umzugsgüter und Aussteuergegenstände, aber auch die Leichen verstorbener Eisenbahnbeamter.

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1899 - Freifahrtordnung Seite 5

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1899 - Freifahrtordnung Seite 7

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1899 - Freifahrtordnung Seite 10

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